35 bis 38 PKB-Statuten, worin indessen nur die Höhe und die Dauer der Hinterlassenenleistungen festgesetzt sind. Die Berichtigung von Leistungen und die Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen der EVK (heute: Pensionskasse) regelt demgegenüber Art. 11 PKB-Statuten. Da es sich bei den vorliegend zu behandelnden Fürsorgeleistungen bei Berufsunfall aber um keine Leistungen im Sinne der PKB-Statuten handelt, ist Art. 11 PKB-Statuten auf die Abänderung derselben nicht anwendbar. b. Die Verfügung vom 1. Oktober 1994 liesse sich ohne weiteres abändern, wenn ein Nichtigkeitsgrund vorläge. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bis zum 31. Dezember 1995 war die EVK nach Art. 2 Bst.