Die Vorinstanz hat die Zahlen und die Berechnungsweise der EVK an sich übernommen, kommt für die Jahre 1995 und 1996 indessen zu anderen Resultaten. Dabei handelt es sich offensichtlich um Verschriebe, welche die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen kann (Art. 69 Abs. 3 VwVG). 3. Da die Verfügung der EVK vom 1. Oktober 1994 klar rechtsfehlerhaft war, stellt sich die Frage, inwiefern auf sie zurückgekommen werden kann. a. Art. 62 BO 1 enthält hinsichtlich Abänderung und Rückforderung von Fürsorgeleistungen keine Bestimmung. Art. 62 Abs. 2 Bst. a BO 1 verweist zwar auf Art. 35 bis 38 PKB-Statuten, worin indessen nur die Höhe und die Dauer der Hinterlassenenleistungen festgesetzt sind.