3 und Taggelder der SUVA auf Ansprüche nach Abs. 1 angerechnet. Art. 62 Abs. 2 Bst. a BO 1 ist seit Erlass der Verfügung der EVK vom 1. Oktober 1994 nicht abgeändert worden. Die EVK hat in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 1994 die SUVA-Rente entgegen Art. 62 Abs. 2 Bst. a BO 1 nicht angerechnet. Der erste Rentenentscheid vom 1. Oktober 1994 erweist sich unter diesen Umständen als eindeutig fehlerhaft. Gemäss den nicht zu beanstandenden Berechnungen der EVK in ihrem Bescheid vom 16. Februar 1996 belief sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente nach Art. 62 BO 1 auf folgende monatliche Beträge: