Ein Ausschliessungsgrund nach Art. 99 bis 101 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) liegt nicht vor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist somit zulässig und die PRK zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a und Art. 51 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Bei Tod als Folge eines Berufsunfalles hat der überlebende Ehegatte nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b BO 1 Anspruch auf eine aufgrund von Art. 35 bis 37