1. Nach Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) ist die PRK unter anderem Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen der Departemente betreffend vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des EMD. Die Fürsorgeleistungen bei Berufsunfällen gemäss Art. 62 der Beamtenordnung (1) vom 10. November 1959 (BO 1, SR 172.221.101) stellen einen vermögensrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BtG dar (vgl. E. 3d). Ein Ausschliessungsgrund nach Art.