Sie beantrage daher die Beibehaltung der darin zugesprochenen Rentensumme. Auf jeden Fall sei aber von einer rückwirkenden Aufhebung des Rentenbescheids vom 1. Oktober 1994 abzusehen. C. In seiner Vernehmlassung vom 30. September 1996 schliesst das Generalsekretariat des EMD auf Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei dem Eventualantrag der Beschwerde stattzugeben. Im übrigen verzichtet das EMD auf eine weitere Stellungnahme. (Die PRK weist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab.) Aus den Erwägungen: