2 an das Generalsekretariat des EMD zum Entscheid über die Kürzung und Rückerstattung von Fürsorgeleistungen. Mit Verfügung vom 27. Juni 1996 stellte das EMD seine Zuständigkeit zum Erlass eines Entscheides über die Kürzung beziehungsweise Rückforderung von Fürsorgeleistungen fest und verpflichtete X zur Rückerstattung von Fr. 64 800.-. B. Gegen die Verfügung des EMD vom 27. Juni 1996 erhebt X mit Eingabe vom 26. August 1996 bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) Beschwerde.