Der Entscheid blieb unangefochten. Im Dezember 1995 stellte die EVK im Rahmen einer generellen Überprüfung der Leistungsansprüche von X fest, dass die Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) fälschlicherweise nicht an die monatlichen Fürsorgeleistungen angerechnet worden war und zahlte ab 1. Januar 1996 entsprechend gekürzte monatliche Fürsorgeleistungen von Fr. 3476.70 aus. Am 16. Februar 1996 setzte die EVK X über die Neuberechnung der Fürsorgeleistungen in Kenntnis und machte eine Rückforderung von Fr. 64 800.- geltend. Mit Eingabe vom 26. Februar 1996 erhob X gegen diesen Bescheid beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Beschwerde.