1 Die von der Praxis entwickelten Grundsätze bei der Berichtigung und Rückerstattung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen sind auf Fürsorgeleistungen bei Berufsunfall gemäss Art. 62 BO 1 analog anzuwenden (E. 3e). In Ausnahmefällen kann die Eidg. Personalrekurskommission auch bei einem Streitwert von über Fr. 20 000.- von der Auferlegung von Verfahrenskosten absehen (E. 4).