{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-62-19--_1997-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003830.pdf?ID=150003830", "Checksum": "896e4a2d91ecebecf4a5edc39c8f318c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 20.05.1997 JAAC 62.19 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 20.05.1997 JAAC 62.19 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 20.05.1997 JAAC 62.19 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:15", "Checksum": "edc489648b3663c8cd3d5ff0e9df3541", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 20.05.1997 JAAC 62.19 \r\n\n 5\neines Berufsunfalles den Erwerbsausfall bei Arbeitsunfähigkeit bzw.\nden Versorgerschaden der Angehörigen beim Tod ersetzen. Sie sind\nsozial motiviert und beabsichtigen eine deutliche Privilegierung der\nOpfer von Berufsunfällen und deren Hinterlassenen gegenüber den\nBetroffenen anderer Unfälle. Es rechtfertigt sich deshalb, die von der\nPraxis entwickelten Grundsätze bei der Berichtigung und Rückerstattung\nvon sozialversicherungsrechtlichen Leistungen analog anzuwenden. Im\nvorliegenden Fall könnte der rechtswidrige Zustand ohne Änderung der\nVerfügung vom 1. Oktober 1994 noch sehr lange fortbestehen. Zudem\nstehen erhebliche Beträge zur Diskussion. Das öffentliche Interesse an der\nBerichtigung der Verfügung ist entsprechend gross. Auf die Verfügung vom\n1. Oktober 1994 kann die Verwaltung somit zurückkommen.\ne. Das EMD ist als Wahlbehörde seit 1. Januar 1996 zum Erlass von\nVerfügungen nach Art. 62 BO 1 zuständig (Art. 62 Abs. 10 BO 1). Die Vorinstanz\nwar somit befugt, die klar fehlerhafte Verfügung der EVK vom 1. Oktober 1994\naufzuheben und durch eine neue Verfügung zu ersetzen. Das Hauptbegehren\nder Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Beizufügen ist, dass\ndas EMD im Dispositiv der Verfügung vom 27. Juni 1996 ausdrücklich\nnur festgehalten hat, die Beschwerdeführerin habe der EVK einen Betrag\nvon Fr. 64 800.- zurückzuerstatten. Den vorangegangenen Erwägungen\nlässt sich jedoch eindeutig entnehmen, dass gleichzeitig die monatlichen\nFürsorgeleistungen des Bundes rückwirkend ab 1. Mai 1994 abgeändert\nwerden sollten. Der Betrag von Fr. 64 800.- kann überdies nur zurückgefordert\nwerden, wenn die Verfügung der EVK vom 1. Oktober 1994 vorgängig\nrückwirkend abgeändert worden ist, da andernfalls ein Leistungsanspruch\nbestünde. Die PRK geht deshalb davon aus, die Vorinstanz habe mit der\nangefochtenen Verfügung auch die erwähnte Verfügung der EVK rückwirkend\naufgehoben. Immerhin ist es angezeigt, bei Abweisung der Beschwerde\ndas Dispositiv der Verfügung vom 27. Juni 1996 in diesem Sinne von Amtes\nwegen zu berichtigen und zu ergänzen (vgl. auch die Berichtigung des\nvorinstanzlichen Verschriebes gemäss vorstehender E. 2).\nf. Zu prüfen bleibt der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, mithin die\nFrage, ob die bereits erbrachten Leistungen - in rückwirkender Aufhebung\ndes Rentenbescheids der EVK vom 1. Oktober 1994 - zurückgefordert werden\nkönnen.\nWie bereits dargelegt, sind die Grundsätze des Sozialversicherungsrechts\nanalog auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Im Sozialversicherungsrecht\ngilt der in Art. 47 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) festgehaltene Grundsatz,\ndass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 102\nV 98 ff. E. III). Hiervon wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn der\nEmpfänger gutgläubig war und die Rückerstattung für ihn gleichzeitig eine\nbesondere Härte darstellen würde (Art. 47 Abs. 1 AHVG). Die Verfügung der\nEVK vom 1. Oktober 1994 ist demnach rückwirkend aufzuheben und die\nRückerstattung der zu Unrecht bezahlten Leistungen zu verfügen, sofern\nkein Ausnahmefall vorliegt. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die\nBeschwerdeführerin zumindest bis Ende 1995, als ihr vom EMD mündlich\nmitgeteilt wurde, dass ihre Leistungsansprüche überprüft würden, gutgläubig\nwar. Dagegen fehlt es an der zweiten Voraussetzung. Die Beschwerdeführerin\nverfügte 1996 über eine AHV-Rente von Fr. 18 624.-, eine EVK-Rente von\n\n6\nFr. 60 672.60 und eine SUVA-Rente von Fr. 38 880.- pro Jahr. Hinzu kommen\ndie neu berechneten Fürsorgeleistungen von Fr. 41 720.40.-. Insgesamt\nbetrugen ihre jährlichen Einkünfte demnach Fr. 159 897.-. Ein Härtefall liegt\ndamit klarerweise nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat die ihr zu Unrecht\nausgerichteten Leistungen vollumfänglich zurückzuerstatten. Die Beschwerde\nist folglich auch in bezug auf das Eventualbegehren im Sinne der Erwägungen\nabzuweisen.\n4. Sofern keine mutwillige Prozessführung vorliegt, werden im Verfahren\nvor der PRK in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. In Analogie\nzum Privatrecht (Art. 343 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts\nvom 30. März 1911 [OR], SR 220) macht die Kommission hiervon jedoch bei\nvermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 20 000.-\neine Ausnahme (Entscheid der PRK vom 24. Oktober 1995, VPB 60.73, S. 659,\nE. 5a). Da der Streitwert vorliegend Fr. 20 000.- erheblich übersteigt, wären\nder unterliegenden Beschwerdeführerin grundsätzlich gemäss Art. 63 VwVG\ndie Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nach Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG\nkann von der Auferlegung von Verfahrenskosten indessen in Ausnahmefällen\nabgesehen werden. Eine Ausnahme rechtfertigt sich dort, wo besondere\nGründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von\nVerfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen lassen (Art. 4a Bst. b\nder Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen\nim Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0). Vorliegend stand mit der Frage\nder Berechtigung zur Rückforderung erbrachter Fürsorgeleistungen des\nBundes eine recht schwierige Rechtsfrage zur Diskussion, die gesetzlich\nnicht geregelt ist und über die bisher nicht entschieden werden musste. Da\neine diesbezügliche Praxis fehlte, war es der Beschwerdeführerin praktisch\nunmöglich, die Prozessaussichten abzuschätzen. Die Auferlegung von\nVerfahrenskosten erscheint unter diesen Umständen als unverhältnismässig.\nSie werden der Beschwerdeführerin deshalb gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter\nSatz VwVG erlassen.\n\n"}