Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist hingegen lediglich die Frage, ob für den angebrachten Vorbehalt eine genügende Rechtfertigung besteht und er den konkreten Umständen angemessen ist. Ob das Dienstverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt auch tatsächlich aufgelöst werden darf, ist aufgrund der dannzumaligen Verhältnisse in einem allfälligen neuen Beschwerdeverfahren zu beurteilen. In diesem Sinne ist auf die Beschwerde, mit welcher die vorbehaltlose Wiederwahl beantragt wird, einzutreten.