Die Auflösung während der Amtsdauer wird damit erleichtert, insbesondere weil für die Kündigung triftige Gründe genügen, währenddessen gemäss Art. 55 BtG nach vorbehaltloser Wahl nur wichtige Gründe eine Auflösung rechtfertigen (Schroff/Gerber, a. a. O., S. 85, Rz. 109). Der Vorbehalt erlaubt der Verwaltung, den erweiterten Ermessensspielraum, welcher ihr im Zeitpunkt der Wiederwahl zusteht, auf einen Zeitpunkt während der Amtsdauer zu übertragen. Für den Beamten hat dies zur Folge, dass er den während der Amtsdauer erhöhten Schutz seines Arbeitsplatzes mindestens teilweise verliert.