b. Wird ein Beamter aufgrund von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Januar 1996 über die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 1997-2000 (Wahlverordnung, SR 172.221.121.1, AS 1996 203 ff.) nur unter Vorbehalt wiedergewählt, so ergibt sich aus deren Art. 5 Abs. 3 für beide Seiten die Möglichkeit, das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufzulösen. Die Auflösung während der Amtsdauer wird damit erleichtert, insbesondere weil für die Kündigung triftige Gründe genügen, währenddessen gemäss Art.