Entfaltet der angebrachte Vorbehalt verbindliche Rechtswirkungen, so muss seine Anfechtbarkeit bejaht werden. Es handelt sich dann beim Vorbehalt um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die letztlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim BGer angefochten werden kann, soweit keine der in den Art. 99 bis 101 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) genannten Ausnahmen gegeben sind.