Das BGer hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zwischen Vorbehalten unterschieden, denen als blosse Mitteilungen oder Ermahnungen keine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommt und die daher nicht anfechtbar sind, und solchen, die selbständige Rechtswirkungen entfalten und daher als Verfügung angefochten werden können (BGE 119 Ib 101 E. 1 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 1989 i. S. F. A. gegen EMD, E. 1a; vgl. auch Hermann Schroff / David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, S. 273, Rz. 456).