1.a. Die Eidgenössische Personalrekurskommission ist gemäss Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Beamten und Beamtinnen des Bundes Rechtsmittelinstanz für Beschwerden unter anderem gegen erstinstanzliche Verfügungen der Departemente, soweit letztlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (BGer) offensteht. Die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde richtet sich gegen eine