57 BO 3 kann deshalb entgegen seinem Wortlaut nur auf die Auslandszulagen Anwendung finden. Gemäss Aussage des EDA in seinem Entscheid vom 1. März 1996 besteht die Funktion des KKA darin, den Preisunterschied der Güter und Dienstleistungen zwischen der Zentrale in Bern und dem Dienstort im Ausland auszugleichen. Die PRK bezweifelt nicht die Notwendigkeit eines Systems, welches einen derartigen Ausgleich erlaubt. Aber auch wenn die von der Verwaltung praktizierte Regelung sinnvoll und wünschbar sein mag, erlaubt es dieser Umstand nicht, die Delegationsgrundsätze zu durchbrechen.