20a BtG nicht gedeckt. Eingriffe in die Besoldung hingegen, wie sie der KKA vorsieht, bedürfen einer klaren gesetzlichen Delegationsnorm, welche die Grundzüge der delegierten Materie umschreibt (vgl. E. 3a). Art. 20a BtG erfüllt diese Voraussetzungen ebensowenig wie Art. 42 BtG und kann deshalb nicht gesetzliche Grundlage für die Anwendung des KKA auf die Besoldung sein. e. Es ergibt sich daher, dass die gesetzliche Grundlage fehlt, die dem Bundesrat die Kompetenz übertragen würde, den KKA nicht nur auf die Auslandszulagen, sondern auch auf die Besoldung anzuwenden. Art. 57 BO 3 kann deshalb entgegen seinem Wortlaut nur auf die Auslandszulagen Anwendung finden.