Gegen Art. 20a BtG als entsprechende Delegationsnorm spricht ausserdem der Wortlaut der Bestimmung selber. Der Bundesrat erhält darin nämlich die Kompetenz zur Regelung von Besonderheiten, die sich einerseits aus dem Dienst im Ausland ergeben und die anderseits kumulativ zur Wahrung von Interessen in auswärtigen Angelegenheiten erforderlich sind. Der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers beinhaltet aber keineswegs derartige Interessen. Vielmehr sind sie von rein interner Natur und werden entsprechend durch Art. 20a BtG nicht gedeckt.