20a BtG der Bundesrat in Zukunft den besonderen Erfordernissen des Dienstes von Beamten, die im Ausland eingesetzt werden, gebührend Rechnung tragen soll (BBl 1986 II 323). Jedoch spricht die Systematik des Beamtengesetzes gegen eine Delegationsnorm dieses Artikels hinsichtlich der Regelung von Besoldungsfragen, denn dieser befindet sich im II. Abschnitt, worin die rechtliche Stellung der Beamten im allgemeinen festgehalten wird. Die Besoldungs- und Zulagenfragen aber werden in einem separaten Abschnitt V unter dem Titel «Rechte des Beamten» geregelt. Delegationsnormen hinsichtlich Besoldungs- und Zulagenfragen müssten deshalb in diesem V. Abschnitt vorgesehen werden. Gegen Art.