8 ee. Art. 20a BtG überlässt es dem Bundesrat, die Besonderheiten des Dienstverhältnisses zu regeln, die sich aus dem Dienst im Ausland ergeben und die zur Wahrung von Interessen in auswärtigen Angelegenheiten erforderlich sind. Die Botschaft äussert sich nicht eingehend über den eigentlichen Zweck dieses Artikels und besagt lediglich, dass mit dem neuen Art. 20a BtG der Bundesrat in Zukunft den besonderen Erfordernissen des Dienstes von Beamten, die im Ausland eingesetzt werden, gebührend Rechnung tragen soll (BBl 1986 II 323).