Die Argumentation der Verwaltung in ihrem Entscheid vom 1. März 1996, wonach in Art. 42 BtG eine unvollständige Regelung zu sehen sei, weil diese Bestimmung eine Lücke für jenen Sachverhalt aufweise, bei dem die Umstände nicht für eine Zulage, sondern für einen Abzug sprechen würden, vermag nicht zu überzeugen. Der Artikel ist vielmehr klar formuliert und lässt keinen Platz für eine Ausweitung der Kompetenz auf die Grundbesoldung.