Eine analoge Anwendung der in altArt. 45 Abs. 3bis BtG vorgesehenen Kompetenz auf den KKA ist auch deshalb ausgeschlossen, weil die Grundbesoldung, wie bereits erwähnt, mit der Tatsache, dass der Empfänger im Ausland tätig ist, in keinem Zusammenhang steht, sondern vielmehr an die Person selbst und das Stellenprofil gebunden ist (vgl. E. 3d/aa). Eventuelle finanzielle Nachteile, die sich aus der Tätigkeit im Ausland ergeben, sind deshalb mittels den eigens dafür geschaffenen Auslandszulagen von Art. 54 ff. BO 3 zu decken, deren genaue Ausgestaltung ihrerseits unbestrittenermassen im Kompetenzbereich des Bundesrats steht.