Die Änderung dieses Artikels ist aber erst am 1. Januar 1996 in Kraft getreten und findet auf den vorliegenden Fall deshalb keine Anwendung. Aber auch wenn eine solche Kompetenz bereits in altArt. 45 Abs. 3bis BtG vorgesehen gewesen wäre, ergäbe sich daraus keine Kompetenz für den Bundesrat in Sachen KKA, da der Teuerungsausgleich dem KKA nicht gleichgesetzt werden kann. Während der Teuerungsausgleich zum Ziel hat, den Lohn den jeweils gestiegenen Lebenskosten in der Schweiz anzupassen, dient der KKA dem Ausgleich der Preisdifferenzen zwischen der Schweiz und dem jeweiligen ausländischen Arbeitsort.