45 BtG), anstatt eine die gesamte Besoldung umfassende Übertragung der Kompetenzen auf den Bundesrat vorzusehen. Es ist daher notwendig, dass die Kompetenz, den KKA auch auf die Besoldung anzuwenden, der Verwaltung ausdrücklich in einem Gesetz im formellen Sinn übertragen wird, weil eine allgemeine, die Besoldung betreffende Delegationsnorm im Beamtengesetz nicht vorgesehen ist. cc. Gemäss Art. 45 Abs. 3bis BtG unterliegt unter anderem die Besoldung einem angemessenen Teuerungsausgleich, dessen Einzelheiten der Bundesrat regelt. Die Änderung dieses Artikels ist aber erst am 1. Januar 1996 in Kraft getreten und findet auf den vorliegenden Fall deshalb keine Anwendung.