Doch kann deshalb zumindest im Bereich der Besoldung nicht davon gesprochen werden, dass der Gesetzgeber im Beamtengesetz immer mehr zu eher offenen Delegationen neige, wie dies vom EDA in seinem Entscheid vom 1. März 1996 vorgebracht wird. Vielmehr beschränkt er sich weiterhin auf präzise Delegationen in einzelnen Artikeln (vgl. z. B. Art. 39, Art. 40 und Art. 45 BtG), anstatt eine die gesamte Besoldung umfassende Übertragung der Kompetenzen auf den Bundesrat vorzusehen.