7 im Bereich des Teuerungsausgleichs (BBl 1993 IV 513). Entsprechend sieht heute Art. 45 Abs. 3bis BtG vor, dass der Bundesrat die Einzelheiten des Teuerungsausgleichs regelt. Es ist daher richtig, dass der Exekutive tendenziell mehr Kompetenzen im Besoldungswesen, namentlich in bezug auf den Teuerungsausgleich, übertragen werden. Doch kann deshalb zumindest im Bereich der Besoldung nicht davon gesprochen werden, dass der Gesetzgeber im Beamtengesetz immer mehr zu eher offenen Delegationen neige, wie dies vom EDA in seinem Entscheid vom 1. März 1996 vorgebracht wird.