38 Abs. 1, altArt. 40 Abs. 4 und Art. 41 Abs. 5 BtG. Dies lässt den Schluss zu, dass keine Gesetzeslücke vorlag, sondern bewusst der Lösung der konkreten Übertragung der Ausgestaltungskompetenz in den einzelnen Artikeln der Vorzug gegeben wurde. Mit der Teilrevision von 1986 wurde im Titel von Art. 45 BtG der Teuerungsausgleich eingefügt und in Abs. 3bis von Art. 45 BtG der Anspruch darauf gesetzlich verankert. Gleichzeitig wurde dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, jährlich die aufgelaufene Teuerung in die massgebenden Bezüge einzubauen (BBl 1986 II 330 f.). Eine generelle Delegation erfolgte auch dieses Mal nicht.