Was die Kompetenzübertragung des Gesetzgebers im Bereich der Besoldung auf die Verwaltung im einzelnen anbelangt, so hat der Gesetzgeber - im Gegensatz zu der Delegation betreffend die Auslandszulage - auf eine allgemeine, weit gefasste Delegation verzichtet. Zwar war nie die alleinige Kompetenz des Gesetzgebers vorgesehen gewesen, sondern bereits bei der Ausarbeitung des Beamtengesetzes stand fest, dass die Durchführung der im Entwurf niedergelegten Grundsätze der vollziehenden Behörde anvertraut werden sollte (BBl 1924 II 4). Im Beamtengesetz selber schliesslich wurden die Kompetenzen auf einzelne Artikel beschränkt, so namentlich in Art. 37 Abs. 4, Art. 38 Abs. 1, altArt.