Die Besoldung ist daher nach ihrem Zweck von der Auslandszulage klar zu trennen. Während erstere unbeeinflusst vom Arbeitsort aufgrund der Person des Stelleninhabers und des Stellenprofils festgelegt wird, bezweckt die Auslandszulage die Deckung der zusätzlichen Kosten, die aus dem Umstand des Arbeitsplatzes im Ausland entstehen. bb. Was die Kompetenzübertragung des Gesetzgebers im Bereich der Besoldung auf die Verwaltung im einzelnen anbelangt, so hat der Gesetzgeber - im Gegensatz zu der Delegation betreffend die Auslandszulage - auf eine allgemeine, weit gefasste Delegation verzichtet.