55 BO [3]) ersetzt wird. Mit dem Ortszuschlag soll der Lohn für gleichwertige Stellungen in einem gewissen Masse zumindest den örtlichen Verhältnissen angepasst werden. Der Gesetzgeber war sich dabei von Beginn an bewusst, dass diese Zulagen in vielen Fällen die tatsächlich bestehenden Unterschiede nicht völlig auszugleichen vermögen, die Mehrbelastungen aber wenigstens vermindert werden können (BBl 1924 II 149 ff.). Diese Erkenntnis gilt analog für die Grundzulage, welche bereits aus rechnerischen Gründen nur schwierig einen genauen Ausgleich der Mehrkosten bringen kann. Die Besoldung ist daher nach ihrem Zweck von der Auslandszulage klar zu trennen.