Die Besoldung steht demnach in direktem Zusammenhang mit der jeweiligen Stelle. Sie ist Entgelt für die Qualifikationen des Stelleninhabers, für dessen Ausbildung, dessen Kenntnisse und berufliche Erfahrungen, und sie ist Entschädigung für die an die Arbeit gestellten Anforderungen selber, für deren Schwierigkeitsgrad und die damit verbundene Verantwortung. Nicht entschädigt werden mit dem Grundlohn hingegen die Besonderheiten des Dienstortes. Dafür dient eigens der Ortszuschlag (Art. 37 BtG), welcher für im Ausland tätige Bedienstete durch die Auslandszulage bzw. die Grundzulage (Art. 54 und Art. 55 BO [3]) ersetzt wird.