6 d.aa. Die Besoldung wird in ihren Grundzügen in Art. 36 ff. BtG geregelt. In der Beamtenordnung (3) erfolgt die genauere Ausgestaltung der Besoldungsordnung in Art. 50 ff. In bezug auf die Gliederung der Besoldungsskala besteht für die einzelnen Verwaltungszweige grösste Freiheit in der Einreihung der für sie in Betracht fallenden Ämter. Die Besoldungsansätze ihrerseits sind in weitgehendem Masse abhängig von der Eignung und der Verantwortlichkeit, d. h. von den sehr verschiedenen Anforderungen, welche an die Träger der Ämter gestellt werden (BBl 1924 III 3 und 7). Die Besoldung steht demnach in direktem Zusammenhang mit der jeweiligen Stelle.