42 Abs. 1 BtG kann dem Beamten eine Auslandszulage ausgerichtet werden. Weder ist ein Mindestbetrag vorgeschrieben noch wird garantiert, dass überhaupt eine solche Zulage zu erfolgen hat. Diese kann demzufolge - theoretisch zumindest - auch gleich Null sein. Art. 42 BtG stellt deshalb eine ausreichende Delegationsnorm nicht nur für die generelle Unterstellung der Auslandszulage unter den KKA, sondern auch dafür dar, dass der KKA negativ ausfallen kann, so dass die Auslandszulage vermindert wird. Die Rechtmässigkeit einer positiven oder negativen Beeinflussung der Auslandszulage durch den KKA wird vom Beschwerdeführer im übrigen auch nicht bestritten.