Abs. 2 von Art. 42 BtG überträgt die Ordnung des Anspruchs auf Auslandszulagen dem Bundesrat. Mit dieser offenen Delegation wird dem Bundesrat für die Regelung der Auslandszulage in ihren Einzelheiten ein sehr weiter Spielraum eingeräumt, so dass sich die PRK auf die Prüfung zu beschränken hat, ob Art. 57 Abs. 1 BO 3 hinsichtlich der Auslandszulage offensichtlich aus dem Rahmen der der Verwaltung im Gesetz delegierten Kompetenz herausfällt oder aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig ist (vgl. E. 1b). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BtG kann dem Beamten eine Auslandszulage ausgerichtet werden.