sein (Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 325 ff.). Je nach Art des Eingriffs und je nach Handlung sind strengere oder weniger strenge Anforderungen an die gesetzliche Grundlage zu stellen (Thomas Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1980, S. 73; vgl. BGE 118 Ia 309 E. 2a). b. Die Beamtenordnung (3) stützt sich zur Hauptsache auf das Beamtengesetz. Art. 57 BO 3 verweist in seiner Überschrift in Klammern auf Art. 42 BtG und neu seit 1. Januar 1996 auch auf Art. 20a BtG. Diese Klammerverweise sind vor allem im Rahmen einer Auslegung zweifellos von Nutzen, es kommt ihnen aber keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu.