Alle Verwaltungstätigkeit, sowohl die Eingriffs- als auch die Leistungsverwaltung, untersteht dem Legalitätsprinzip, d. h. alles Verwaltungshandeln ist nur gestützt auf das Gesetz zulässig. Das Erfordernis des Rechtssatzes verlangt grundsätzlich, dass die Staatstätigkeit nur aufgrund und nach Massgabe von generell-abstrakten Rechtsnormen ausgeübt werden darf, die genügend bestimmt sind. Die wichtigen Rechtsnormen, auf denen die Verwaltungstätigkeit beruht, müssen ausserdem in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 296 ff.).