Formulierung, dass ein KKA im Falle von höheren oder auch geringeren Preisen am Dienstort im Ausland vorzunehmen ist, ist davon auszugehen, dass der KKA nicht nur positiv, sondern auch negativ ausfallen kann. Insofern geht die Verwaltung buchstabengetreu vor, wenn sie den KKA auch auf die Besoldung anwendet. Der Beschwerdeführer zweifelt aber am Bestehen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Anwendung des KKA auf die Besoldung. 3.a. Alle Verwaltungstätigkeit, sowohl die Eingriffs- als auch die Leistungsverwaltung, untersteht dem Legalitätsprinzip, d. h. alles Verwaltungshandeln ist nur gestützt auf das Gesetz zulässig.