Bei der Bemessung des KKA wird von den Bezügen des Beamten an der Zentrale ausgegangen. Der KKA dient zur Wahrung der Kaufkraft des Einkommens am ausländischen Dienstort. Seine Funktion besteht demnach ausschliesslich darin, den Preisunterschied der Güter und Dienstleistungen zwischen der Zentrale in Bern und dem Dienstort im Ausland auszugleichen. Er dient hingegen nicht der Abgeltung des Mehraufwandes, der mit dem Amt und dem Aufenthalt im Ausland verbunden ist. Diesen Zweck erfüllen andere Auslandszulagen (vgl. unveröffentlichter BGE vom 22. November 1991, E. 4c). Der Wortlaut von Art. 57 BO 3 an sich umfasst klar sowohl die Auslandszulagen als auch die Besoldung. Auch in Anbetracht der