57 BO 3 verfüge über keine hinlängliche Rechtsgrundlage im Beamtengesetz, um die Grundbesoldung in den KKA miteinzubeziehen. Das Beamtengesetz regle die Besoldung vielmehr abschliessend bzw. übertrage einzelne Kompetenzen diesbezüglich dem Parlament. Der Bundesrat entbehre daher einer Kompetenz zum Erlass von Art. 57 BO 3, soweit davon die Besoldung betroffen sei. Gemäss Art. 57 Abs. 1 BO 3 unterliegen die Besoldung und die in den Art. 55 und 56 BO 3 vorgesehenen Zulagen einem KKA, wenn die Preise der Güter und Dienstleistungen am Dienstort im Ausland höher oder geringer sind als in der Schweiz. Bei der Bemessung des KKA wird von den Bezügen des Beamten an der Zentrale ausgegangen.