Es sei mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar, wenn durch eine KKA-Ermittlung die Zulage zur Besoldung in einen Abzug von derselben umfunktioniert würde. Was Art. 20a BtG betreffe, so sei bereits aus der systematischen Einordnung dieser Bestimmung ersichtlich, dass damit keine Voraussetzung dafür geschaffen werden sollte, dass der Bundesrat unter Umständen in die gesetzlichen Besoldungsregelungen eingreifen könne. Gerade wenn eine Verordnungsbestimmung in die Rechtsstellung des ihr Unterworfenen eingreife, seien sehr strenge Bedingungen an die Umschreibung der Delegation im Gesetz zu stellen.