Er beantragt, der Entscheid des EDA vom 1. März 1996 sei aufzuheben und seine Grundbesoldung von der Berechnung des KKA auszunehmen. Entsprechend sei die erfolgte Kürzung seiner Grundbesoldung um 5% rückgängig zu machen und das EDA zu verhalten, ihm den Differenzbetrag nebst 5% Zins seit 1. Oktober 1995 (Mittelsatz) nachzuzahlen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, Art. 42 BtG stelle keine genügende Rechtsgrundlage für eine negative Auswirkung des KKA auf die Besoldung dar. Es sei mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar, wenn durch eine KKA-Ermittlung die Zulage zur Besoldung in einen Abzug von derselben umfunktioniert würde.