42 BtG eine unvollständige Regelung zu sehen, weil diese Bestimmung eine Lücke für jenen Sachverhalt aufweise, bei dem die Umstände nicht für eine Zulage, sondern für einen Abzug sprechen würden. Es lägen vorliegend aber unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesdelegation - vor allem in Anbetracht der neueren Tendenz des Gesetzgebers, im Beamtengesetz immer mehr zu eher offenen Delegationen zu neigen - wichtige Gründe vor, die Art. 57 BO 3 rechtmässig erscheinen liessen. Es könne jedenfalls keine offensichtliche Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit festgestellt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die erwähnte Bestimmung insbesondere