Das Grundgehalt dürfe daher im Zusammenhang mit dem KKA nicht angerührt werden. Das EDA wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. März 1996 ab. Aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 57 BO 3 sei davon auszugehen, dass diese Bestimmung ausdrücklich auch die Grundbesoldung, und zwar sowohl im positiven als auch im negativen Sinne, erfasse. Es sei zwar denkbar, in Art. 42 BtG eine unvollständige Regelung zu sehen, weil diese Bestimmung eine Lücke für jenen Sachverhalt aufweise, bei dem die Umstände nicht für eine Zulage, sondern für einen Abzug sprechen würden.