B. Mit Beschwerde vom 5. Juli 1995 focht X die Verfügung des Generalsekretariats des EDA mit der Begründung an, Art. 57 BO 3 beziehe sich auf Art. 42 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10), welcher ausdrücklich von Auslandszulagen spreche, wohingegen die Besoldung in Art. 36 BtG geregelt würde. Die Festsetzung der Besoldung stehe dem Parlament zu und könne somit nicht Gegenstand einer Verordnung des Bundesrates sein, zumal Art. 20a BtG dem Bundesrat lediglich die Regelung der Besonderheiten des Dienstverhältnisses im Ausland und nicht auch der Besoldung übertrage. Das Grundgehalt dürfe daher im Zusammenhang mit dem KKA nicht angerührt werden.