57 der Beamtenordnung (3) vom 29. Dezember 1964 (BO 3, SR 172.221.103) lasse keinen Zweifel darüber offen, dass die Besoldung grundsätzlich dem KKA unterliege und sich sowohl eine Erhöhung wie auch eine Herabsetzung des KKA auf diese auswirken könne. Denn nur so könne Ziel und Zweck des KKA, nämlich die Kaufkraft des Einkommens des Bediensteten im Ausland zu wahren und den Preisunterschied der Güter und Dienstleistungen zwischen der Zentrale in der Schweiz und dem Dienstort im Ausland auszugleichen, erreicht werden, so dass der Lohnwert des EDA-Bediensteten im Ausland dem entsprechenden Einkommen des EDA-Bediensteten in der Schweiz entspreche. B.