X ersuchte in der Folge das Generalsekretariat des EDA um eine Verfügung bezüglich der Frage, ob ein negativer KKA auch auf die Besoldung angewendet werden könne. Das Generalsekretariat des EDA erliess daraufhin am 21. Juni 1995 eine Verfügung. Es führte darin im wesentlichen aus, die Auslegung des Wortlautes von Art. 57 der Beamtenordnung (3) vom 29. Dezember 1964 (BO 3, SR 172.221.103) lasse keinen Zweifel darüber offen, dass die Besoldung grundsätzlich dem KKA unterliege und sich sowohl eine Erhöhung wie auch eine Herabsetzung des KKA auf diese auswirken könne.