Das Beamtengesetz enthält keine allgemeine, die gesamte Besoldung betreffende Rechtssetzungsdelegation an den Bundesrat. Die Grundbesoldung dient anderen Zwecken als die Auslandszulage. Ebensowenig können der Kaufkraftausgleich (Art. 57 BO 3) und der Teuerungsausgleich (Art. 45 Abs. 3bis BtG) gleichgesetzt werden. Die Kompetenz, die Besonderheiten des Dienstes im Ausland zu regeln (Art. 20a BtG), umfasst keine Eingriffe in die Grundbesoldung (E. 3d).