Geprüft wird dabei, ob solche Verordnungen sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten (E. 1b). Eingriffe in die Besoldung, wie sie der Kaufkraftausgleich laut Art. 57 BO 3 vorsieht, bedürfen einer klaren gesetzlichen Delegationsnorm, die sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränkt, welche die Grundzüge der delegierten Materie umschreibt (E. 3a). Den Klammerverweisen in der Überschrift von Verordnungsartikeln kommt keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu (E. 3b). Das Beamtengesetz enthält keine allgemeine, die gesamte Besoldung betreffende Rechtssetzungsdelegation an den Bundesrat.