1 Negativer Kaufkraftausgleich für Beamte mit Einsatz im Ausland. Fehlende Grundlage für die Auswirkung des negativen Kaufkraftausgleichs auf die Grundbesoldung. Der Eidgenössischen Personalrekurskommission steht es grundsätzlich zu, vorfrageweise Verordnungen der Verwaltung auf ihre Verfassungsund Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Geprüft wird dabei, ob solche Verordnungen sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten (E. 1b).